Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
I. Angebote, Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen sind als Bestandteil jedem Angebot beigefügt und müssen mit der Auftragserteilung bestätigt werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Sämtliche zu einem Angebot gehörigen Unterlagen und Informationen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen bzw. Maßangaben oder Toleranzen, stellen nur ungefähre Orientierungswerte dar, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als verbindlich erklärt. Derartige Unterlagen unterliegen unserem alleinigen Eigentums- und Urheberrecht und dürfen vom Käufer ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Elektronische Versionen stehen den schriftlichen Versionen dieser Informationen gleich.
3. Allen unseren Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen sowie etwaig gesondert geschlossene vertragliche Vereinbarungen zugrunde.
4. Alle Lieferverträge und sonstigen Vereinbarungen erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung ihre Gültigkeit, wobei ausschließlich der Inhalt der Bestätigung für die Vertragserfüllung maßgebend ist. Änderungen oder Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Nebenabreden binden uns nicht, es sei denn, diese werden von uns schriftlich bestätigt.
5. Wir behalten uns vor, am Liefergegenstand technische Änderungen vorzunehmen, sofern wir dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages für geboten halten.
II. Lieferzeit, Teillieferungen
1. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst zu laufen, nachdem sämtliche Einzelheiten der Ausführung des Vertrages klargestellt, beide Parteien sich über die Bedingungen des Geschäftes einig sind und der Käufer sämtliche Obliegenheiten aus behördlichen Verpflichtungen, soweit für das Geschäft erforderlich, erfüllt hat. Sofern eine Anzahlung für das Geschäft vereinbart wurde, beginnt die Lieferzeit erst nach dem zweiten Werktag des Eingangs dieser Zahlung auf eines unserer Geschäftskonten zu laufen.
2. Lieferzeiten und Liefertermine gelten stets nur annähernd und beziehen sich auf den voraussichtlichen Zeitpunkt der Installation oder Absendung unserer Ware. Lieferzeiten sind generell eingehalten, wenn das Produkt zum Liefertermin unser Haus verlassen hat oder Versandbereitschaft angezeigt wurde.
3. Lieferzeiten verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers – um den Zeitraum, in dem der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt. Dies gilt entsprechend auch für Liefertermine.
4. Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchen Gründen, unmöglich, so stehen dem Käufer Schadensersatzansprüche gleich welcher Art – insbesondere aus §§ 286, 323, 325, 326 BGB – nur nach Maßgabe von Abschnitt VIII dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen zu.
5. Fälle höherer Gewalt und sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen sowie die nicht von uns zu vertretende nicht richtige oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten (Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung), entbinden uns von unseren entsprechenden Verpflichtungen aus dem Liefervertrag. Hindernisse vorübergehender Natur entbinden uns allerdings nur für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber von dem Liefervertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur nach Maßgabe des Abschnittes VIII, hiervon unbeschadet sind die entstehenden Rückgewährpflichten ausgetauschter Leistungen.
6. Teillieferungen sind zulässig, jede Lieferung gilt als selbständiges Geschäft.
III. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht unabhängig von der Lieferbasis mit dem Verlassen unseres Betriebes bzw. unser Obhut auf den Käufer über. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, ist dieser Termin maßgebend. Der Käufer darf eine Abnahme wegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern. Im Falle der Abnahmeverzögerung, die der Käufer zu vertreten hat, ist die Anzeige der Abnahmebereitschaft bzw. Fertigstellung oder Fertigmeldung der maßgebende Zeitpunkt.
2. Verzögert sich die Versendung der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so erfolgt der Gefahrenübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft durch uns. Sämtliche Lagerkosten für die Ware nach Gefahrenübergang trägt der Käufer.
3. Sofern keine anderslautenden schriftlichen Vereinbarungen mit dem Käufer getroffen wurden, stehen die Versandart, die Verpackung und die Transportversicherung der zu liefernden Ware in unserem billigen Ermessen.
IV. Preise
1. Unsere Preise gelten für den in unseren Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart wurde, in Euro (€) ab Werk Berlin (EXW nach Incoterms) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in jeweilig geltender Höhe. Etwaige Nebenkosten, wie z. B. Aufwendungen für Verpackung, Transport und Versicherung gehen zu Lasten des Käufers.
2. Für die Einsätze unserer Techniker stellen wir ferner dem Käufer eine angemessene Pauschale für die technische Vorbereitung des Einsatzes, die Kosten der Anfahrt und Abfahrt, die gesetzlichen Verpflegungspauschalen für die zu entsendenden Mitarbeiter sowie eine Verwaltungspauschale entsprechend der organisatorischen Komplexität des Einsatzes in Rechnung. Diese Kosten werden in jedem Fall, soweit vorab möglich, direkt in Angebot mit integriert. Falls weitere Arbeit anfallen, welche vorab nicht integriert werden konnten, werden diese nachträglich in Rechnung gestellt.
3. Stornierte Verträge – gleich aus welchem Grund – berechtigen uns zur Forderung von Schadenersatz in Höhe der entstandenen Aufwendungen.
V. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen für beispielsweise PV-Module, Wechselrichter, Batteriespeicher oder Montageeinsätze sind sofort nach deren Eingang beim Käufer (ohne jeden Abzug) zur Zahlung auf eines unserer Geschäftskonten fällig.
2. Für unsere PV-Anlagen inkl. Planung und Montage gelten ausschließlich folgende Bedingungen, sofern im Kaufvertrag nichts anderes vereinbart wurde:
• 50% vom Kaufpreis als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung beim Käufer,
• 50% vom Kaufpreis nach Fertigstellung der PV-Anlage.
3. Alle Zahlungen sind innerhalb von zehn Kalendertagen ohne jeden Abzug und spesen-frei zur Zahlung auf eines unserer Geschäftskonten fällig.
4. Im Falle des Verzuges des Käufers können wir Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Europäischen Zentralbank verlangen.
5. Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte des Käufers bestehen nur insoweit, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6. Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die obigen oder ggf. anders vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Käufer nicht eingehalten werden oder Um-stände bekannt werden, die nach unserer Ansicht die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern. Ferner sind wir in solchen Fällen berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen und falls diese nicht erfolgt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
VI. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Käufer die gesamten Verbindlichkeiten – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus der Geschäftsverbindung mit uns getilgt hat. Der Eigentumsvorbehalt umfasst das Verbot aller weiteren dinglichen Verfügungen durch den Käufer (Weiterübereignung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, etc.). Die Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Seiten des Käufers berechtigt uns sofort, vom Liefervertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand herauszuverlangen, sofern zu diesem Zeitpunkt noch Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus dem betreffenden Liefervertrag bestehen.
VII. Gewährleistung
1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen beim Käufer sorgfältig zu untersuchen. Bei sichtbaren Mängeln sind diese durch den Frachtführer bestätigen zu lassen. Die Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von 8 Werktagen nach Eintreffen der Ware bei uns schriftlich eingegangen ist. Unsichtbare Mängel sind hiervon ausgenommen.
2. Bei Mängeln oder Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Rückgängigmachung des Kaufes (Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens, der Verweigerung oder der Unmöglichkeit der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Der Käufer gewährt uns eine angemessene Frist zur Durchführung der Nachbesserungen oder Ersatzteillieferungen, anderenfalls sind wir von der Haftung sich daraus ergebender Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen zur akuten Gefahrenabwehr und Vermeidung unverhältnismäßig hoher Schäden ist der Käufer berechtigt, den Mangel selbst abzustellen oder durch Dritte abstellen zu lassen und uns hierfür in Anspruch zu nehmen.
3. Im Falle der Nachbesserung sind alle diejenigen Teile von uns unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 24 Monaten seit Gefahrenübergang bzw. entsprechend schriftlicher Vereinbarung seit Inbetriebnahme infolge eines bei Gefahrenübergang vorliegenden Fehlers – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit als nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich Versand, Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, erlischt die Haftung spätestens 24 Monate nach Gefahrenübergang.
4. Besteht der Mangel in einem Recht, so gilt folgendes: Bei Verletzung gewerblicher Schutz- oder Urheberrechte werden wir dem Käufer die Weiterbenutzung des Produkts durch Gewährung der Rechte ermöglichen, sofern dies für uns nicht wirtschaftlich unzumutbar ist; In diesem Falle besteht seitens des Käufers ein Rücktrittsrecht. Ferner stellen wir den Käufer von rechtskräftig festgestellten oder unsererseits unbestrittenen Ersatzansprüche dritter Rechtsinhaber frei. Dies gilt abschließend und nur dann, wenn der Käufer uns unverzüglich von der Rechtsverletzung und / oder Inanspruchnahme hieraus unterrichtet und uns durch seine Unterstützung in die Lage versetzt, alle Mittel gegen die Inanspruchnahme zu ergreifen, ferner uns die letzte Entscheidung über die vergleichsweise Erledigung oder Anerkennung fremder Rechte überlässt und soweit der Käufer nicht die Grundursache für die Rechtsverletzung selbst mittelbar oder unmittelbar gesetzt hat.
5. Wir leisten keine Gewähr für Schäden, die auf einen unsachgemäßen oder außerhalb der Spezifikation liegenden Gebrauch der Kaufsache zurückzuführen ist. Dies gilt gleichermaßen bei Schäden, die aufgrund von Missachtung der in der Bedienungsanleitung gegebenen Vorschriften oder durch unsachgemäße Nachbesserungen durch den Käufer oder Dritte hervorgerufen sind sowie für Schäden, die auf einer nicht vorschriftsgemäßen Wartung der Kaufsache beruhen. Weiterhin sind sämtliche Fremdschäden nicht Bestandteil der Gewährleistung.
6. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
VIII. Haftung auf Schadensersatz
1. Die Haftung für Verzugsschäden nach Abschnitt II (Lieferverzug) ist wie folgt begrenzt: Sofern dem Käufer durch einen Lieferverzug ein nachweislicher Schaden entstanden ist, so ist er berechtigt, für jede volle Woche 0,5%, höchstens jedoch 5% der Gesamtauftragssumme, bei Teillieferungen der Teillieferungssumme, als pauschale Entschädigung zu verlangen.
2. Unsere Haftung auf Schadensersatz für Mängelschäden, besteht, im Rahmen der im vorigen Abschnitt gegebenen Begrenzungen und unter der Voraussetzung, dass es sich hierbei nicht um vertragsuntypische oder unvorhersehbare Schäden handelt. Die Haftung für Schäden, die nicht am Kaufgegenstand selbst entstanden sind, ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt:
A) Im Falle leichter Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt,
B) In allen übrigen Fällen haften wir, soweit wir für das Verschulden einzustehen haben und die Schäden nicht vertragsuntypisch oder unvorhersehbar sind.
X. Software
1. Sofern zum Lieferumfang Software gehört, räumen wir dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an Software und Dokumentation ein. Das Nutzungsrecht wird unter der Bedingung gewährt, dass diese Software nur auf einem einzigen System genutzt wird, Copyright-Vermerke und Herstellerangaben nicht entfernt werden und die entsprechenden urheberrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (insb. §§ 69a ff. UrhG).
2. Mit der Zustimmung unser AGBs autorisiert der Käufer den Zugriff auf das Managementsystem „FusionSolar“ der Firma Huawei Technologies Co., Ltd. Der Zugang umfasst den Anschluss der PV-Anlage an das Heimnetzwerk des Käufers und die Registrierung der PV-Anlage in der FusionSolar-App.
3. Ein Wiederruf zu Punkt X.2. kann der Käufer während der Installation erteilen, so dass nur eine „Offline“-Installation (kein Fernzugriff auf die PV-Komponenten) durchgeführt werden kann.
4. Für die Nutzung des FusionSolar-Verwaltungssystems ist ein Benutzerkonto erforderlich; durch die Zustimmung unserer AGBs ist e-vis berechtigt, ein Benutzerkonto mit einer vom Käufer angegebenen E-Mail-Adresse anzulegen.
XI. Verjährung
Sämtliche Ansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrunde – des Käufers verjähren in 24 Monaten nach Gefahrenübergang, es sei denn, es handelt sich um Ersatzansprüche, für die nicht dispositive gesetzliche Regelungen eine andere Frist vorsehen.
XII. Schlussvorschriften
1. Erfüllungsort ist Berlin, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer ist nach unserer Wahl Berlin oder der Sitz des Käufers.
2. Die Beziehungen zwischen uns und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen oder eines unserer Lieferverträge unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck wirtschaftlich möglichst nahe kommt.
e-vis – Karl Rabofsky GmbH
12277 Berlin
Stand: 01.06.2022